Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 44b Krankengeld für eine bei stationärer Behandlung mitaufgenommene Begleitperson aus dem engsten persönlichen Umfeld
Stand: 03.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/44b#abs-1 (1) Ab dem 1. November 2022 haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn sie
Der Anspruch besteht für die Dauer der Mitaufnahme. Der Mitaufnahme steht die ganztägige Begleitung gleich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/44b#abs-2 (2) Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in einer Richtlinie nach § 92 bis zum 1. August 2022 Kriterien zur Abgrenzung des Personenkreises, der die Begleitung aus medizinischen Gründen benötigt. Vor der Entscheidung ist den für die Wahrnehmung der Interessen von Menschen mit Behinderungen maßgeblichen Organisationen, der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe sowie der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/44b#abs-3 (3) Der Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Absatz 1 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/44b#abs-4 (4) § 45 Absatz 3 gilt entsprechend. Den Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung haben auch Arbeitnehmer, die nicht Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 sind.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 44b SGB V →
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- BSG, 07.03.2023 – B 1 KR 4/22 RKrankenversicherung - Krankenhausvergütung - Verlegung eines Patienten in ein anderes Krankenhaus - Vorliegen eines sachlichen GrundesZitiert von 16
- BSG, 10.11.2022 – B 3 KR 15/20 RKrankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Zulässigkeit des Arbeitgebermodells zumindest bei anderweitig nicht möglicher Sicherstellung der häuslichen Krankenpflege - Verpflichtung der Krankenkasse zur Tragung erforderlicher Kosten im Einzelfall auch während eines KrankenhausaufenthaltsZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2024 in Kraft
§ 44b eingefügt durch Artikel 8j des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 359)
BGBl. 2023 I Nr. 359
BGBl. 2023 I Nr. 359
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01.01.2024 in Kraft
§ 44b geändert durch Artikel 5b des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 408)
BGBl. 2023 I Nr. 408
BGBl. 2023 I Nr. 408
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27.09.2021 Ausfertigung
§ 44b geändert durch Artikel 8 Abs. 9 28. 1. 2022 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I 4530)
BGBl. 2021 I S. 4530
BGBl. 2021 I S. 4530 Gesetzgebungsmaterialien
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